Kneipp-Kurhotel STEINLE
Gärtnerweg 17
86825 Bad Wörishofen
Telefon: +49 8247 3003-0
Telefax: +49 8247 3003-20
E-Mail: info@steinle-hotel.de
Internet: www.steinle-hotel.de
Inhaber: Martin Steinle e.Kfm
Amtsgericht Memmingen Abteilung A – HRA 5328
USt-IdNr: DE180013521
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Lesen Sie bitte unsere nachstehenden Geschäftsbedingungen in Ruhe und mit Sorgfalt durch, damit Sie genau wissen, welche Leistungen erbracht werden, wofür der Vermieter haftet und was Sie zu beachten haben. Die Vertragsbedingungen, die auf der Grundlage der Empfehlung des Deutschen Reisebüro-Verbandes e.V. erstellt wurden, sorgen in Ihrem und in unserem Interesse für klare Rechtsverhältnisse und gelten bei der Buchung als von Ihnen anerkannt.
- Abschluß eines Reisevertrages
Mit der Anmeldung bietet der Kunde den Abschluß eines Vertrages nach BGB verbindlich an. Die Anmeldung kann schriftlich oder mündlich vorgenommen werden. Der Vertrag kommt durch Antrag und Annahme zustande. - Leistungen
Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung sowie aus den Angaben in der Buchungsbestätigung. - Leistungs- und Preisänderungen
Änderungen oder Abweichungen einzelner Leistungen von dem vereinbarten Inhalt des Vertrages, die nach Vertragsabschluß notwendig werden und die von dem Vermieter nicht wider Treu und Glaubens herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt des gebuchten Aufenthaltes nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. - Rückbuchung durch den Kunden, Umbuchung, Ersatzperson
4.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Vermieter. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären. Tritt der Kunde vom Vertrag zurück oder tritt er, ohne vom Vertrag zurückzutreten, den Aufenthalt nicht an, so kann der Vermieter angemessenen Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen. Der Vermieter kann diesen Ersatzanspruch unter der Berücksichtigung der nachstehenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Aufenthaltsbeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Aufenthaltspreis pauschalieren.
Stornierung bis 28 Tage vor Anreise ohne Berechnung
Stornierung von 27 – 7 Tage vor Anreise 50 % des Gesamtpreises
Stornierung 6 Tage bis Anreisetag 100 % des Gesamtpreises.
Sondervereinbarung Corona:
Sollte Sie aufgrund von staatlichen Coronabestimmungen nicht verreisen können, oder wir Sie nicht aufnehmen können werden wir keine Stornogebühren erheben. Umbuchungen gelten als Rücktritt mit nachfolgender Neuanmeldung.
4.2. Da wir Ihnen einen umfassenden Service bieten möchten, empfehlen wir Ihnen den Abschluß einer Rücktrittsversicherung. Was im internationalen Tourismus schon seit vielen Jahren üblich ist, vergißt man leider allzuleicht bei individuellen Reisen im Inland. Die Rücktrittsversicherung schützt Sie, wenn Sie Ihre gebuchte Reise aus wichtigen Gründen (z.B. wegen Krankheit oder Unfall) abbrechen müssen oder gar nicht erst antreten können, vor finanziellen Folgen. Benutzen Sie zum Abschluß den Überweisungsprospekt der Europäischen Reiseversicherungs AG, den der Vermieter mit der Reservierungsbestätigung zusendet.
4.3. Bis zum Reisebeginn kann der Kunde sich bei der Durchführung der Reise durch einen Dritten ersetzen lassen. Hierdurch entstehende tatsächliche Mehrkosten gehen zu Lasten des Kunden. Der Vermieter kann dem Wechsel in der Person des Mieters widersprechen, wenn der Dritte den besonderen Anforderungen nicht genügt oder gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.
4.4. Im Falle eines Rücktritts kann der Vermieter vom Kunden die tatsächlich entstandenen Mehrkosten verlangen. - Rücktritt durch den Vermieter
Der Vermieter kann vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise ohne Einhaltung einer Frist den Reisevertrag kündigen, wenn der Mieter sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, daß die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der Vermieter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muß sich jedoch den Wert der ersparten Leistungen anrechnen lassen, der sich aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen ergibt, einschließlich der ihm von den Leistungen gutgebrachten Beträge. - Die Anreise erfolgt auf eigene Kosten und ist im Preis nicht enthalten.
Verpflegung:
Halbpension (Frühstück mit einer warmen Mahlzeit abends
Übernachtung mit Frühstück - Kündigung infolge höherer Gewalt
7.1. Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände wie Krieg, innere Unruhe, Epidemie, hoheitliche Anordnung (Entzug der Landrechte, Grenzschließungen), Naturkatastrophen, Havarien, Zerstörungen von Unterkünften oder gleichgewichtige Fälle berechtigen beide Teile allein nach Maßgabe dieser Vorschrift zur Kündigung
7.2. Im Falle der Kündigung kann der Vermieter für erbrachte oder noch zu erbringende Reiseleistungen eine nach §471 BGB des Bürgerlichen Gesetzbuches zu bemessende Entschädigung verlangen
7.3.Der Vermieter ist im Kündigungsfalle verpflichtet die zur Durchführung der Vertragsaufhebung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.
- Gewährleistung der Abhilfe
8.1. Sind die Reiseleistungen nicht vertragsgemäß, so kann der Mieter Abhilfe verlangen, sofern diese nicht einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Die Abhilfe besteht in der Beseitigung des Reisemangels bzw. einer gleichwertigen Ersatzleistung.
8.2. Der Mieter kann die Herabsetzung des Reisepreises verlangen, wenn er den oder die Reisemängel beim Vermieter direkt anzeigt, soweit nicht erhebliche Schwierigkeiten die Mängelanzeige gegenüber dem Vermieter unzumutbar machen. Unterlässt der Mieter schuldhaft die Mängelanzeige, so stehen ihm keine Ansprüche auf Herabsetzung des Reisepreises zu.
8.3. Ist die Leistung mangelhaft und leistet der Vermieter nicht innerhalb der von dem Mietern bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, so kann der Mieter auch selbst Abhilfe schaffen und den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Vermieter die Abhilfe verweigert oder ein besonderes Interesse des Mieters die sofortige Selbsthilfe rechtfertigt.
8.4. Wird die Leistung durch einen Mangel erheblich beeinträchtigt, so kann der Mieter eine angemessene Frist zur Abhilfe setzen. Verstreicht die Frist nutzlos, so kann der Mieter den Vertrag kündigen. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn die Abhilfe unmöglich ist, verweigert wird oder die sofortige Kündigung durch ein besonderes Interesse des Mieters gerechtfertigt ist. Das gilt entsprechend, wenn dem Mietern der Aufenthalt infolge eines Mangels aus wichtigem und für den Vermieter erkennbaren Grund nicht zumutbar ist.
8.5. Bei berechtigter Kündigung kann der Vermieter für erbrachte oder zur Beendigung des Aufenthaltes noch zu erbringende Leistungen eine Entschädigung verlangen. Für deren Berechnung sind der Wert der erbrachten Leistungen maßgeblich (vgl. §471 BGB). Das gilt nicht, sofern die erbrachten oder zu erbringenden Leistungen für den Mieter kein Interesse haben. Der Vermieter hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, die infolge der Vertragsaufhebung notwendig sind.
8.6. Der Mieter kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel beruht auf einem Umstand, den der Vermieter nicht zu vertreten hat.
- Mitwirkungspflicht
Der Mieter ist verpflichtet, die ihm zumutbaren Schritte zu unternehmen, um eventuelle Schäden gering zu halten. Die Ziffern 8 und 9 sind zu beachten. - Gerichtsstand
Klagen aus dem Vertrag sind am Wohnsitz des Vermieters zu erheben.